​Hochzeit – ganz unromantisch

Die Ehen, die laut Volksmund im Himmel geschlossen, aber auf Erden vollzogen werden, sind zivilrechtlich gesehen eine Art von Vertrag.


Vereinbart man nichts, gelten die gesetzlichen Regelungen.

Wenn man also keinen eigenen Ehevertrag in notarieller Form schließt und dort etwa die Gütertrennung vereinbart, leben die Eheleute automatisch in einer Zugewinngemeinschaft.

Das ist im Grunde genommen auch eine recht faire Sache, wenn man folgendes beachtet:

Entgegen landläufiger Meinung werden am Ende nicht die Guthaben ( oder Schulden) beider Eheleute addiert und halbiert, sondern es muss berücksichtigt werden, dass die Zugewinngemeinschaft im Grunde eine Art von Gütertrennung ist. Es gibt nach wie vor 2 getrennte Vermögensmassen, d. h Vermögen je auf Seite der Frau und des Mannes bzw. der Lebenspartner. (Gemeinsame Bankkonten und Anlagen oder gemeinsame Immobilien werden hälftig zugeordnet). Das ist auch der Grund, warum eine Gütertrennung „damit Du nicht für meine Schulden im Geschäft mithaftest“ überflüssig ist, denn grundsätzlich haftet keiner für die Schulden des anderen Ehegatten. Eine Ausnahme stellen die Geschäfte dar, die zur Haushaltsführung gehören.

Umgekehrt kann man grundsätzlich mit seinem Vermögen natürlich auch tun und lassen, was man möchte. Natürlich gibt es auch dabei Ausnahmen, etwa das Verschleudern, um dem anderen dessen Anspruch auf Zugewinnausgleich zu vereiteln.

Wie es der Begriff „Zugewinngemeinschaft“ schon verrät, wird nur angeschaut und durch Ausgleich korrigiert, was während der Ehe zum jeweils eigenen Vermögen hinzugewonnen werden konnte.

Bei einem Ehe-Aus durch Scheidung wird dann bilanziert: Wer hatte was am Anfang der Ehe und was am Ende? Hat jemand mehr – unter seinem Namen – als der Partner erwirtschaften können? Wer während der Ehe mehr finanziellen Vorteil erlangt hat, muss dem anderen Ehepartner die Hälfte der Differenz zu dessen Zugewinn auszahlen. Zugewinn ist der Betrag, der sich ergibt, wenn das sog. Endvermögen (ist naturgemäß das am Ende der Ehe) höher ist als das Anfangsvermögen, d.h. das, was man bei Eheschließung sein eigen nannte.

Wer reich startet, während der Ehe noch reicher wird, muss – vorausgesetzt im Vermögen seines Partner hat sich gar nichts getan - mit dem anderen dieses „Mehr“, diesen Unterschied zwischen „reich“ und „reicher“ teilen. Ausgenommen davon sind Zuwächse aus Schenkung oder Erbschaften an nur einen Partner.

Was folgt als praktische Konsequenz? Wer davon abweichen möchte, sollte das möglichst vor Eingehung der Ehe tun. Hilfreich ist es vor allem, seine positiven Vermögenswerte bei Eheschließung festzuhalten und die Belege darüber gut zu verwahren. Diese erhöhen das Anfangsvermögen, minimieren damit den Zugewinn und können den Anspruch auf Ausgleich erhöhen.

Nach Jahrzehnten gibt es oft keine Kontoauszüge mehr und man kann dann nicht mehr belegen, dass man doch bereits ein ordentliches Startkapital hatte.

Ebenfalls festhalten und sogar unterzeichnen sollte man eine eventuelle Absprache zur Rollenverteilung in der Ehe. Verzichtet einer auf seine berufliche Karriere um der Kinder willen, ist man sich oft einig, dass derjenige mindestens x Jahre lang zu Hause die Kinder betreuen soll.

Genauso oft wundert man sich später im Scheidungsverfahren, wenn es um die Frage des Ehegattenunterhalts geht, wie schnell das vergessen und nicht mehr nachweisbar ist.

Die Kanzleiinformationen stellen einen Überblick über das jeweilige Thema dar, es kann an dieser Stelle nicht auf alle Ausnahmen zu den erwähnten Gesetzen oder Einzelfallbesonderheiten eingegangen werden.

Rechtsanwältin Antje Streckhardt, Kanzlei Dr. Meimann & Kollegen, Warendorfer Str. 150, 48231 Warendorf

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