​Der Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes

Ein Verfahrensbeistand, der seit 8 Jahren in familiengerichtlichen Verfahren den früheren sog. Verfahrenspfleger ersetzt, hat die Aufgabe, in kindschaftsrechtlichen gerichtlichen Verfahren die Interessen der betroffenen minderjährigen Kinder wahrzunehmen.


Weil er selbst Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen kann und an allen Anhörungen teilnimmt, wird er informell auch als „Anwalt des Kindes“ oder „Kinder- und Jugendanwalt“ bezeichnet

Immer dann – also in hochstreitigen Sachen, zum Beispiel bei Uneinigkeit der Eltern über den weiteren Aufenthaltsort des Kindes nach einer Trennung, wird das Gericht dem minderjährigen Kind einen Verfahrensbeistand beiordnen.

Das ist auch der Fall, wenn die teilweise oder sogar vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt, weil das Kindeswohl durch Gewalt oder Vernachlässigung gefährdet ist.

Ebenso, wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in dessen Obhut es sich derzeit befindet oder das Kind an eine andere Person herausgegeben werden soll, wird ein Verfahrensbeistand beauftragt.

Das Gleiche gilt, wenn es Gründe für eine Beschränkung oder einen Ausschluss des Umgangsrecht im Raum steht. Das Umgangsrecht bietet dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, die Möglichkeit, es regelmäßig zu sehen und Kontakt zu ihm zu halten.

Ist gar eine Unterbringung eines Minderjährigen gegen dessen Willen, zum Beispiel in einer kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtung geplant, wird ebenfalls ein Verfahrensbeistand eingeschaltet.

Der Verfahrensbeistand befasst sich natürlich ausführlich mit dem Kind und erarbeitet dabei, was es selbst möchte oder was er anhand bestimmter Kriterien dazu feststellt. Neben diesem subjektiven Wunsch soll der Verfahrensbeistand aber auch Aussagen dazu treffen, was objektiv im Interesse des Kindes liegt. Der Verfahrensbeistand dient als Schnittstelle zwischen Betroffenen, Jugendamt und Familiengericht und hält zu diesen Kontakt.

Je nach Art des Verfahrens wird das Gericht die einzelnen Aufgaben konkret festlegen. Der Verfahrensbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes, er nimmt nur seine Interessen wahr und handelt selbständig und eigenverantwortlich – zum Teil sogar gegen die Interessen der etwa sorgeberechtigten Eltern.

Kommt es zum mündlichen Termin in der Familiensache bei Gericht, ist der Verfahrensbeistand dabei und darf als Einziger auch der Anhörung des Kindes beiwohnen. Eltern, Angehörige und Rechtsanwälte der Eltern bleiben bei der Kindesanhörung ansonsten außen vor.

Normalerweise fertigt der Verfahrensbeistand einen schriftlichen Bericht und gibt ihn allen Beteiligten, er erläutert ihn auch im Termin. In Eilsachen genügt auch eine mündliche Stellungnahme. Seine Qualifikation ist nicht festgeschrieben, die Familiengerichte beauftragen aber in der Regel Personen mit den notwenigen juristischen, psychologischen und familiensystemischen Kenntnissen, die viele nach einen Grundstudium durch eine besondere Zusatzausbildung ergänzen.

Seine Kosten trägt zunächst die Staatskasse, die sie aber im Rahmen der Kostenfestsetzung in dem entsprechenden gerichtlichen Verfahren den Beteiligten auferlegt.

Haben diese selbst nicht genügende Mittel und deshalb Verfahrenskostenhilfe erhalten, bleibt es bei der Kostentragung durch die Staatskasse.

Die Kanzleiinformationen stellen einen Überblick über das jeweilige Thema dar, es kann an dieser Stelle nicht auf alle Ausnahmen zu den erwähnten Gesetzen oder Einzelfallbesonderheiten eingegangen werden.

Rechtsanwältin Antje Streckhardt, Kanzlei Dr. Meimann & Kollegen, Warendorfer Str. 150, 48231 Warendorf

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