Gesetzesänderungen 2017

Erfreulich für einige Arbeitnehmer: der Mindestlohn ist von 8,50 € auf 8,84 € angehoben worden.

Leiharbeiter dürfen nun höchstens 18 Monate bei einem Kunden eingesetzt werden.
Spätestens nach 8 Monaten müssen sie genauso viel verdienen wie die dortigen Stamm-Mitarbeiter.

Die Arbeitsstättenverordnung wird zum 1.7. verschärft- hier gibt es Neuerungen zu Telearbeitsplätzen, Pausenräumen etc.

Weiterbildung in Kleinstbetrieben mit bis zu 10 Mitarbeitern kann durch die Arbeitsagenturen leichter gefördert werden. Inzwischen muss sich der Arbeitgeber eines Minibetriebes nicht mehr – wie bisher erforderlich – an den Kosten der beruflichen Weiterbildung beteiligen.

Die sog. Flexirente ermöglicht ein Weiterarbeiten über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus: wer weiter Beiträge einzahlt, erhöht damit seinen Rentenanspruch. Damit sind Steigerungen bis zu 9% pro Jahr möglich. Die Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitslosenversicherung entfallen dabei für die Dauer von zunächst 5 Jahren.

Die Schlichtungsstelle für Menschen mit Behinderungen ist seit 3.12.2016 aktiv.

Bei längerer Krankheit droht nicht mehr die automatische Zwangsverrentung.

In der Pflegeversicherung gibt es nun 5 statt bisher 3 Pflegegrade.
Der Bedarf an Unterstützung wird jetzt am Grad der Selbständigkeit fest gemacht und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine geistige oder körperliche Einschränkung handelt.

Wer einen Antrag beim Medizinischen Dienst noch im alten Jahr gestellt hatte und abgelehnt wurde, sollte dies ggf. jetzt noch einmal tun, um in den Genuss der neuen Pflegegrade zu kommen – das gilt vor allem bei geistigen Beeinträchtigungen wie Demenz etc.

Das Teleshopping für Medikamente ist für verschreibungspflichtige Mittel verboten worden. Gleiches gilt für ärztliche Leistungen.

Der Unterhaltsvorschuss, mit dem das Jugendamt bis zum 12. Lebensjahr eines Kindes einspringt, wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt, wurde für Kinder bis 5 Jahre auf 150 ,-- € erhöht, für 6-11 jährige gibt es 201,-- € monatlich.
Eine Ausweitung der Dauer bis zur Volljährigkeit der Kinder ist in Planung.

Das Kindergeld wurde für das 1. und 2. Kind auf 192,--€ angehoben. Für das 3. Kind beträgt es 198,--€ und für das 4. und jedes weitere Kind 223,--€.

Ladenkassen müssen inzwischen elektronisch sein und Einzeldaten speichern sowie Daten exportieren können.

Zum Schluss die erfreuliche Nachricht, dass Dienstag, der 31.10. 2017 anlässlich des 500jährigen Reformationsjubiläums einmalig und bundesweit Feiertag ist.

Die Kanzleiinformationen stellen einen Überblick über das jeweilige Thema dar, es kann an dieser Stelle nicht auf alle Ausnahmen zu den erwähnten Gesetzen oder Einzelfallbesonderheiten eingegangen werden.

Rechtsanwältin Antje Streckhardt, Kanzlei Dr. Meimann & Kollegen, Warendorfer Str. 150, 48231 Warendorf

0
Feed